Vereinssatzung

§1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen 1. Schützengilde Freital „Sachsen 90“e.V. Er ist beim Amtsgericht Dresden in das Vereinsregister unter der Nummer VR 40001 eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Freital.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Zweck des Vereins 1.Schützengilde Freital „Sachsen 90“e.V. ist das Fördern des Schießens als sportliche Betätigung und als Freizeitgestaltung sowie die Pflege des Schützenbrauchtums. Der Verein organisiert den Schießsport nach genehmigten Regelwerken übergeordneter Schießsport-verbände. Er errichtet und unterhält hierzu Schießsportanlagen und fördert schießsportliche Übungen, Wettkämpfe und Leistungen aller Art.

2. Der Verein 1. Schützengilde Freital „Sachsen 90“ e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5. Entsprechend den finanziellen Möglichkeiten des Vereins können Aufwandsentschädigungen gemäß „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ (BüEnStg) v. 10.10.2007 (BGBl. I S. 2332, Nr. 50); Geltung ab 01.01.2007, gewährt werden. Keine Person darf durch unverhältnismäßige hohe Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.


§3
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person mit einem Mindestalter von 10 Jahren und jede juristische Person werden. Sie dürfen keiner verfassungsfeindlichen, extremistischen und terroristischen Vereinigung angehören oder nahestehen.

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bestehen zur Aufnahme eines neuen Mitglieds Bedenken, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Eine Aufnahme erfolgt, wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung dem Aufnahmeantrag zustimmt.

3. Die Mitgliedschaft wird erst nach der Aufnahmebestätigung, dem Eingang der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages auf dem Vereinskonto wirksam. Der Jahresbeitrag ist jeweils für das gesamte Jahr geschuldet, auch wenn die Mitgliedschaft vor Ablauf des Kalenderjahres beginnt oder endet.

4. Auf Vorschlag des Vorstandes und nach Zustimmung der Mitgliederversammlung können verdienstvolle Förderer des Vereins als Fördermitglieder oder Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufgenommen bzw. Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

5. Eine ruhende Mitgliedschaft bzw. Übertragung der Mitgliedschaft auf eine andere Person ist nicht zulässig.


§4
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist schriftlich (auf dem Postweg oder per E-Mail) gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit einer Frist von bis zu einem Monat zum Ende des Geschäftsjahrs erklärt werden.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand. Er ist nicht termingebunden. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei grobem und beharrlichem Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, die Sicherheitsvorschriften bzw. das Waffengesetz sowie bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Dem Betroffenen ist mit einer vorherigen Frist von 2 Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist gegenüber dem Mitglied schriftlich zu begründen und auf dem Postweg oder per E-Mail zuzustellen.
Der Betroffene kann gegen den Ausschließungsbeschluss Beschwerde beim Vorstand einlegen. Für Beitragssäumigkeit gilt kein Rechtfertigungsgrund. Bis zur Entscheidung in der nächsten planmäßigen Mitgliederversammlung, als letzte Instanz, über eine eventuelle Aufhebung des ergangenen Ausschlusses ist es dem Ausgeschlossenen nicht gestattet, am Vereinsleben teilzunehmen. Dem Ausgeschlossenen ist Gelegenheit zu geben, in der planmäßigen Mitgliederversammlung nochmals persönlich zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen bzw. hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Jugendliche können dabei durch den Erziehungsberechtigten vertreten werden.

4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Finanzielle Forderungen bleiben gegenseitig einklagbar.


§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung der 1.Schützengilde Freital „Sachsen 90“e.V. aktiv mitzuwirken und insbesondere an allen schießsportlichen und gemeinsamen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes volljähriges Mitglied hat gleiches Stimm – und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Minderjährige Mitglieder haben kein Stimmrecht.

2. Jedes Mitglied kann die Schießstandanlagen des Vereins zu den bekannt gegebenen Zeiten und Regelungen kostenlos nutzen. Die Teilnahme von Vereinsmitgliedern an auswärtigen schießsportlichen Wettbewerben und Veranstaltungen wird vom Verein entsprechend der finanziellen Möglichkeiten unterstützt. Die Versicherung der Vereinsmitglieder ist dem Versicherungsvertrag des Landessportbundes (siehe Aushang in der Raumschießanlage) bzw. den Ausschreibungen des Veranstalters zu entnehmen.

3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der 1.Schützengilde Freital „Sachsen 90“e.V. zu fördern, insbesondere seinen Jahresbeitrag für das Kalenderjahr pünktlich zu bezahlen und alles in seinen Kräften stehende zu tun, Aktivitäten und Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
Bei Zahlungsverzug von Mitgliedsbeiträgen innerhalb eines Geschäftsjahres wird nach fruchtlosen verstreichen der Zahlungsfrist der zweiten Mahnung die Mitgliedschaft gelöscht. Mahnfristen und Mahnkosten regelt die Gebührenordnung und wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Neu in den Verein eintretende Mitglieder erteilen dem Verein für den Einzug der laufenden Mitgliedsbeiträge ein SEPA-Lastschriftmandat.

4. Vertraglichen Regelungen, Einkäufe oder sonstige Vereinbarungen für den Verein sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu die schriftliche Zustimmung des Vorstandes vorliegt. Für ungenehmigte vorgenannte Handlungen haftet das Mitglied.


§6
Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und vereinsbezogene Tätigkeiten

1. Mit der Aufnahme in den Verein sind die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag für das gesamte Geschäftsjahr fällig.
Der Mitgliedsbeitrag setzt sich aus einem Grund- und Zusatzbeitrag zusammen. Der Zusatzbeitrag ist ab dem 2. Jahr der Vereinszugehörigkeit fällig und wird mit den erbrachten Arbeitsstunden des Vorjahres verrechnet. Die Verrechnung mit der Zusatzbeitragsschuld kann maximal bis zur beschlossenen jährlichen Stundenanzahl erfolgen.

2. Die Höhe der Aufnahmegebühr, die Höhe des Grund- und Zusatzbeitrages und die Fälligkeit der Beiträge regelt die Beitragsordnung. Sie wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

3. Mitglieder haben zur Durchführung des Trainingsbetriebes und zur Erhaltung der Anlagen vereinsbezogene Tätigkeiten (Arbeitsstunden) zu leisten. Die Art und die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden und die Höhe des Stundenausgleichssatzes werden in der Ordnung vereinsbezogener Arbeitsstunden und der Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

4. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder sind von der Bezahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages befreit. Ihre Mitgliedschaft wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung entschieden. Die Rechte und Pflichten der Förder-, Ehrenmitglieder werden in der Ehrenordnung geregelt.

5. Anträge auf zeitweilige Stundung oben aufgeführten Zahlungen sind an den Vorstand einzureichen und von diesem zu entscheiden.

6. Je nach der finanziellen Lage des Vereins können verdienstvolle Mitglieder jeweils für ein Jahr durch Beschluss des Vorstandes vom Mitgliedsbeitrag freigestellt werden und sind im Rechenschaftsbericht zu benennen.


§7
Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§8
Der Vorstand

1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a ) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
b ) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und die Entscheidung und Erledigung aller Vereinsaufgaben zwischen den Mitgliederversammlungen.
c ) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausfertigung des Jahresberichtes.
d ) die Aufnahme neuer Mitglieder ( beachte § 3 Abs. 2).
e ) den Ausschluss eines Mitgliedes ( beachte § 4 Abs. 3).

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Pressesprecher.

3.

a ) Der Vorsitzende (1. Schützenmeister ) vertritt den Verein inner- und außerhalb sowie gerichtlich und außergerichtlich allein und hat das Hausrecht. Er ist für Aufgaben zuständig, die nachfolgend nicht verteilt sind. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, diese Aufgaben in Vertretung mit Verantwortung wahrzunehmen
b ) Der erste stellvertretende Vorsitzende (2. Schützenmeister Objektverantwortlicher ) organisiert und koordiniert Investitions- und Instandhaltungsmaßnahmen der Vereins- und Nutzungsobjekte.
c ) Der zweite stellvertretende Vorsitzende (3. Schützenmeister/Sportleiter ) organisiert den Trainings- und Wettkampfbetrieb sowie die Ehrungen.
d ) Der dritte stellvertretende Vorsitzende (4. Schützenmeister Lehrwart ) organisiert die erforderliche Aus- und Weiterbildung sowie die Veranstaltungen zur Traditionspflege und des Schützenbrauchtums.
e ) Der vierte stellvertretende Vorsitzende (5. Schützenmeister ist speziell auch für Sponsorengewinnung und die Verwaltung der Vereinswaffen sowie Bearbeitung waffenrechtlicher Anträge verantwortlich.
f ) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinsfinanzen, das mobile Vereinsinventar und erledigt dazu alle organisatorischen Aufgaben.
g ) Der Pressesprecher nimmt die Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit (Medien) im Auftrag des Vorstandes wahr. Er ist befugt zu besonderen Ereignisse zum Beispiel Wettkämpfe und Veranstaltungen zum Schützenbrauchtum selbständig zu berichten.

4. Die Mitglieder des Vorstandes, welche ausschließlich Vereinsmitglieder sind, werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur nächsten planmäßigen Vorstandswahl in den Vorstand zu kooptieren.

5. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitsgruppen, Kommissionen oder einzelne Vereinsmitglieder / Personen einsetzen bzw. berufen. Ihm Obliegt auch deren Abberufung und die Entscheidung über eine eventuelle Vergütung.

6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet und mit einer Mindestfrist von 7 Tagen einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
Die Protokolle sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.


§9
Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a ) Änderung der Satzung
b ) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen gemäß § 3 Abs.2., den Ausschluss von Vereinsmitgliedern in den Fällen gemäß §4 Abs.3 sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern
c ) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d ) die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes
e ) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
f ) die Auflösung des Vereins.
g ) die Wahl des Versammlungsleiters

2. Mindestens 1 x im Jahr (im 1.Quartal) ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von 4 Wochen. Bei beabsichtigten Änderungen der Satzung ist eine Mindestfrist von 6 Wochen einzuhalten.
Diese wird wahlweise als:
Brief, E-Mail, Bekanntgabe auf der Internet-Seite des Vereins und als Aushang im Vereinsgebäude unter Bekanntgabe der Tagesordnung bzw. Änderungen in der Satzung erfolgen. Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet.

3.

Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung die Aufnahme von Tagesordnungspunkten schriftlich (Postweg oder E-Mail) beantragen. Über die Aufnahme und Reihenfolge dieser Anträge in die Tagesordnung entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Dies gilt nicht für Zusatzanträge, die eine Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins bzw. Einführung zusätzlicher Gebühren zum Gegenstand haben.
Anträge zur Änderung der Satzung bzw. deren Formulierung müssen mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand gestellt werden.
Der Vorstand hat die Anträge zur Änderung der Satzung vor der anstehenden Mitgliederversammlung zu prüfen.

4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Versammlung innerhalb von 6 Wochen und mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, außer zu einer Mitgliedsaufnahme lt. § 3 Abs.2 der Satzung.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Alle Nichtmitglieder sind von der Mitgliederversammlung auszuschließen.

6.  Die Mitgliederversammlung beschließt generell in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Erforderlichenfalls erfolgt eine Stichwahl. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden und ist an die Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gebunden.
Die Mitglieder haben nach § 40 BGB das Recht, sich durch ein Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten zu lassen bzw. dessen Stimmrecht wahrzunehmen. Dazu ist eine schriftliche Bevollmächtigung erforderlich und spätestens vor Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese Vollmacht ist personengebunden und darf nicht an Dritte übertragen werden. Jedes Mitglied kann maximal 5 Stimmen abgeben.

7. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für die Dauer von jeweils 4 Jahren.

8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

9. Der Vorstand ist berechtigt, zur Unterstützung der Aufgaben des Schatzmeisters nach §8 Abs.3 einen besonderen Vertreter nach §30 BGB zu bestellen und abzuberufen, der nicht Mitglied des Vorstandes nach §26 BGB ist und die Bezeichnung „Referent Finanzen und Rechnungswesen“ trägt und unentgeltlich tätig ist. Die Vertretungsbefugnis des Referenten bezieht sich ausschließlich auf die Vertretung des Vereins im Bankverkehr mit der Hausbank des Vereins und allen damit verbundenen Rechtsgeschäften. Die konkreten Aufgaben und Zuständigkeiten des Referenten regelt der Vorstand in einer schriftlichen Geschäftsanweisung.


§10
Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke 

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Große Kreisstadt Freital, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sports) zu verwenden hat.

3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Satzungsänderungen entsprechend Protokoll der Mitgliederversammlung beschlossen am 30.04.2022